Verständliche Kommunikation auf Augenhöhe

Lange Zeit habe ich mich gefragt, warum Protokolle im Gemeindeblatt und ähnliche Veröffentlichungen so geschrieben sind, dass ich sie erst mal nicht verstehe. Gut, dachte ich: Amtsblatt = Amtsdeutsch, sonst wäre es kein Amtsblatt. Und muß man das nicht auch so schreiben, dass es amtlich gültig ist?

Auf den zweiten Blick ist das aber nicht so! Denn auch in einem Gemeindeblatt ist normale Sprache, die von normalen Menschen verstanden wird, nicht verboten. Im Gegenteil sogar erwünscht. 

Ich habe mir mal einen Tagesordnungspunkt aus einer der letzten Sitzungen rausgesucht: 

TOP 2 Bauantrag: Errichtung einer Grundstücksgrenzmauer zum Nachbargrundstück, Zur Steinleite 23, Fl.Nr. 301/38

Sachverhalt: Die Eigentümer planen die Errichtung einer Grundstücksgrenzmauer zum Nachbargrundstück Fl.Nr. 230/75 im Süden ihres Grundstücks. Die Grenzmauer weist von Westen nach Süden eine Höhe von 2,80 m – 2,00 m auf. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans “Nord-West II 2017“ und ist ortsüblich erschlossen. Es wird eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt. Die zulässige Höhe von Einfriedungen zu Nachbargrundstücken wir durch die Grundstücksgrenzmauer mit einer Höhe von 2,80 m bis 2,00 m zum Teil überschritten. Zudem sind Stützmauern gemäß Bebauungsplan als Einfriedung nicht zulässig. Eine Grenzbebauung ist bereits durch die Errichtung der Garage erfolgt. Unterschriften für eine Abstandsflächenübernahme durch den Nachbarn liegen nicht vor. Das Landratsamt hat die Eigentümer zur Einreichung eines Bauantrags aufgefordert. In einem persönlichen Gespräch wurde der Eigentümer durch Bürgermeister Merzbacher bereits darüber informiert, dass für die vorliegende Ausführung seitens des Gemeinderates keine Zustimmung zu erwarten ist. Der Eigentümer nahm dies zur Kenntnis. Zudem wurden vergleichbare Anträge in der Vergangenheit durch den Gemeinderat abgelehnt. Ein Gemeinderatsmitglied ist persönlich beteiligt und nimmt an der Abstimmung nicht teil. Beschluss: Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und lehnt den Bauantrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes “Nordwest II“ zur Errichtung einer Grundstücksgrenzmauer zum Nachbargrundstück, Zur Steinleite 23, Fl.Nr. 301/38, ab.

Diesen Tagesordnungspunkt habe ich dann mit Hilfe einer KI geprüft und in verständliches Deutsch umschreiben lassen:

TOP 2 – Antrag auf Errichtung einer hohen Grenzmauer (Zur Steinleite 23) Familie Mustermann, Eigentümer des Grundstücks Zur Steinleite 23 möchte an der südlichen Grundstücksgrenze eine Mauer errichten, die je nach Abschnitt zwischen 2,00 m und 2,80 m hoch wäre.

Für das Grundstück gilt der Bebauungsplan „Nord-West II 2017“. Dieser erlaubt nur niedrigere Einfriedungen und schließt Stützmauern an der Grenze aus. Außerdem steht auf der Grenze bereits eine Garage, und der betroffene Nachbar hat einer Überschreitung der Abstandsflächen nicht zugestimmt.

Für die geplante Mauer wäre deshalb eine Ausnahme vom Bebauungsplan nötig. Der Gemeinderat hat diese Ausnahme nicht unterstützt. Die endgültige Entscheidung über den Bauantrag trifft das Landratsamt.

Den Namen des Bauherren habe ich hier verändert.
Es ist auch bekannt, dass bei diesem Eintrag ein Listenkollege von mir beteiligt ist. Aber um diesen konkreten Fall soll es nicht gehen. Er steht exemplarisch, nur als Beispiel.

Bei der Prüfung durch die KI kam nebenbei heraus, dass auch der so amtlich formulierte Text Fehler und Probleme aufweist: 

Die Zuständigkeit der Beteiligten wird falsch dargestellt. In dem Beschluss geht es um einen Bauantrag, bzw. einen Antrag, eine Ausnahme vom Bebauungsplan zuzulassen. Darüber entscheidet nicht die Gemeinde, sondern das Landratsamt. Die Gemeinde wird lediglich dazu angehört und gibt eine Stellungnahme ab. Die Formulierung "der Antrag wird abgelehnt" ist also schlicht falsch. Nur das Landratsamt kann diesen Antrag ablehnen.

Der Protokolleintrag nennt nicht Antragssteller, nur die Flurnummer. Auch das ist nicht korrekt. Mit der Flurnummer kann keiner was anfangen. Sie verdeckt nur, was eigentlich öffentlich ist. Auch der Name des Bauherren und die Adresse des Baugrundstücks sind öffentlich und sollten daher auch in einem Protokoll oder einer Bekanntmachung stehen. Hier wird gerne das Datenschutzargument angeführt. Aber selbst der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) hat klargestellt, dass Name des Bauherren und Adresse des Baugrundstücks genannt werden dürfen und sollen. Es ist so: Nur die Wohnadresse des Bauherren soll nicht genannt werden. Das greift aber nur dann, wenn der Bauherr nicht an seiner Wohnadresse baut.

Möglicherweise ist das auch nicht der Originalbeschluss: Ich vermute mal, dass der hier abgedruckte Beschluss nicht so 1:1 an die Untere Baubehörde geschickt wurde. Denn wie oben beschrieben hat der Gemeinderat lediglich beschlossen, dem Landratsamt mitzuteilen, dass man einer Ausnahme vom Bebauungsplan nicht zustimme. Genau weiß ich es nicht. Aber ich denke mal, dass diese Behörde es sich verbitten würde, dass eine Gemeinde unzuständigerweise Anträge ablehnt. Das gilt auch dann wenn das Landratsamt in solchen Fällen die Position der Kommune respektiert.

Schreibt hier eigentlich ein oberschlauer Besserwisser? 

Finde ich nicht. Hier schreibt jemand, der Bürgermeister werden will und unter anderem erreichen möchte, dass staatliche Stellen wie eine Kommune mit den Menschen auf Augenhöhe und daher in einer verständlichen Sprache kommunizieren: Präzise, vollständig, korrekt, verständlich. Und das geht!

Eine gute Lösung kann darin bestehen, dass in der gedruckten Form des Gemeindeblattes ein Bericht aus dem Gemeinderat steht. Also ein echter Bericht, der alle öffentlich behandelten Punkte einer Sitzung in verständlichem Deutsch beschreibt. Das Protokoll selbst und oder die rechtssicher formulierten Beschlüsse lassen sich auch über die Webseite der Gemeinde publizieren. Hier kommen dann auch Feinschmecker und Liebhaber amtsdeutscher Schriftform auf ihre Kosten.

Das ist moderne kommunale Kommunikation: Verständlich, vollständig, informativ - und rechtssicher. 

Wer weiterlesen möchte: 

Art. 53 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden, Verordnungsermächtigung: Hier wird die Zuständigkeit geregelt. 

Eine schöne Übersicht über Zuständigkeiten und Ablauf bei: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Baugesetzbuch (BauGB): § 36 BauGB regelt die Zuständigkeit der Gemeinde: Gem. der §§ 31, 33, 34, 35 wird die Gemeinde angehört. 

Zum Thema Namensnennung von Bauherren: BayLfD: Bekanntgabe von Bauherrendaten in öffentlicher Gemeinderatssitzung und der Tagesordnung