Tempo-30-Parkverbots-Fakes

Gut, o.k. – der Titel ist bewusst zugespitzt. Aber es geht mir um etwas Grundsätzliches: die Verantwortung eines Bürgermeisters im Bereich Verkehr. Und die wird in der öffentlichen Diskussion oft völlig falsch verstanden.

Wenn ich gewählt werde, bin ich Leiter der örtlichen Straßenverkehrsbehörde. Das ist keine politische Spielwiese, sondern eine rechtlich gebundene Aufgabe. Auf allen Gemeindestraßen bin ich für den Vollzug des Straßenverkehrsrechts verantwortlich – insbesondere der Straßenverkehrs‑Ordnung (StVO). Und um es klar zu sagen: Das ist keine politische Entscheidungskompetenz, sondern eine Rechtsanwendungspflicht.

Deshalb ist es schlicht falsch, Verkehrsthemen wie Tempo 30 oder Parkverbote zu politischen Wahlversprechen zu machen. Die StVO funktioniert nicht nach Mehrheitsprinzip. Ich kann nicht „mal eben“ eine Tempo‑30‑Zone einrichten, weil 70 Prozent der Bevölkerung das gut finden. Die Rechtslage ist eindeutig:

Maßnahmen wie Tempo 30 dürfen nur angeordnet werden, wenn eine besondere örtliche Gefahrenlage besteht (§ 45 StVO). Nicht, wenn es beliebt ist. Nicht, wenn es politisch opportun erscheint. Wenn eine Gefahrenlage vorliegt, muss die Behörde handeln – unabhängig davon, ob das jemand möchte oder nicht. Sicherheit, Leib und Leben stehen nicht zur Abstimmung.

Das bedeutet auch: Die Sicherheit eines einzigen Schulkindes wiegt schwerer als der Wunsch vieler, schneller voranzukommen. Das ist keine politische Bewertung, sondern geltendes Recht.

Darum halte ich nichts davon, Dinge ins Wahlprogramm zu schreiben, zu denen die Verwaltung ohnehin verpflichtet ist. Man verspricht ja auch nicht, künftig rote Ampeln zu beachten.

Parken: Wo Politik endet und Verwaltung beginnt

Beim ruhenden Verkehr ist die Lage ähnlich, nur etwas kleinteiliger. Grundsatz: Parken ist überall erlaubt, wo es nicht verboten ist. Die StVO enthält bereits zahlreiche gesetzliche Parkverbote – etwa bei Einfahrten, an Kreuzungen, bei Engstellen oder wenn andere behindert werden.

Zusätzliche Parkverbote dürfen nur angeordnet werden, wenn auch ordnungsgemäßes Parken zu Gefahren oder Behinderungen führt. Das ist der entscheidende Punkt.

Wenn eine Straße ausreichend breit ist und bei korrektem Parken problemlos befahrbar bleibt, dann liegt keine besondere Gefahrenlage vor. Wenn es trotzdem zu Behinderungen kommt, dann ausschließlich durch Falschparker – und das ist ein Vollzugsproblem, kein Regelungsproblem.

Genau das ist bei den hier im Ort eingerichteten Parkverboten und Parkverbotszonen der Fall. Zur Begründung wurde nach meiner Einsicht angeführt, die Müllabfuhr sei durch parkende Fahrzeuge behindert worden. Nur: Diese Fahrzeuge standen bereits im gesetzlichen Parkverbot, ganz ohne zusätzliche Schilder. Daraus neue, flächendeckende Verbote abzuleiten, ist rechtlich unzulässig. Denn auch in einer Parkverbotszone können Falschparker stehen – kontrollieren muss man so oder so.

Wie es zur aktuellen Situation kommen konnte

Die Lage wurde zusätzlich dadurch verkompliziert, dass aus einer einfachen Verwaltungsaufgabe ein politisches „Parkkonzept“ gemacht wurde. Das führt zwangsläufig zu Fehlentscheidungen. Ein Beispiel war die „Beauftragung“ eines privaten Sicherheitsdienstes zur Überwachung des ruhenden Verkehrs – eine hoheitliche Aufgabe, die so nicht übertragen werden darf. Am Ende musste das Ganze auf eine zulässige Form der Leiharbeit zurückgestutzt werden.

Auch die Idee, Verantwortung auf möglichst viele Schultern zu verteilen – Verwaltung, Gemeinderat, Bürgerschaft, Bürgermeister, privater Dienstleister – führt in die Irre. Die Rechtslage ist eindeutig: Verantwortlich ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde. Und deren Leiter ist in einer kreisangehörigen Gemeinde der Bürgermeister.

 

Was ich verspreche – und was nicht

Ich könnte jetzt versprechen, die unpopulären Parkverbote aufzuheben. Aber das wäre Augenwischerei. Wenn diese Verbote rechtswidrig sind, bin ich ohnehin verpflichtet, sie aufzuheben. Und dieser Verpflichtung werde ich nachkommen.